Ende 2019 trat die europäische Richtlinie zum Hinweisgeberschutz (RL EU 2019/1937) in Kraft. Diese definiert Maßnahmen, die einheitlichen Schutz von Hinweisgebern in Europa sicherstellen sollen. Mit den Schutzmaßnahmen korrespondieren Pflichten für Unternehmen und die öffentliche Hand.
Deutschland musste die EU-Richtlinie bis 17.12.2021 in nationales Recht umsetzen. Eine fristgerechte Umsetzung ist in Deutschland bisher nicht erfolgt, weswegen die EU bereits im Januar 2022 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat.
Im Juli 2022 hat die Bundesregierung nun den Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) beschlossen mit dem die europäische Richtlinie zum Hinweisgeberschutz (RL EU 2019/1937) umgesetzt werden soll.
In seiner Sitzung am 16.09.2022 hat der Bundesrat zum Gesetzesentwurf der Regierung Stellung genommen und einige wenige Änderungsanregungen eingebracht. Am 29.09.2022 fand die 1. Lesung des HinSchG-Entwurfs im Bundestag statt. Aktuell erfolgt die Beratung in den Ausschüssen. Schon im Herbst könnte das Gesetz verabschiedet werden. Der Entwurf sieht vor, dass es dann drei Monate später, voraussichtlich also schon Anfang 2023, in Kraft treten soll.
Unternehmen und Behörden sollten daher unbedingt die verbleibende Zeit für die Einführung eines richtlinienkonformen Meldekanals nutzen. Die frühzeitige Befassung mit den Anforderungen garantiert für eine effiziente Lösung, die den Anforderungen gerecht wird und zugleich auf die individuellen Bedürfnisse des Unternehmens zugeschnitten ist. Unabhängig vom Inkrafttreten des deutschen HinSchG, werden sich wohl die Hinweisgeber bezüglich ihrer Schutzrechte direkt schon jetzt auf die EU-Richtlinie berufen können.
Jedes Unternehmen ab 50 Mitarbeitern muss künftig besondere interne Meldekanäle einrichten, über die ein Hinweisgeber mögliche Verstöße melden kann. Die Vertraulichkeit der Meldung muss dabei geschützt sein, bezüglich aller in der Meldung enthaltenen Daten müssen die Anforderung der DSGVO beachtet werden.
Die Pflicht zur Einrichtung von Meldekanälen trifft auch die öffentliche Hand. Alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind betroffen (Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Recht, öffentlich-rechtliche Stiftungen), einschließlich privatrechtlicher Gesellschaften im Eigentum der öffentlichen Hand (z.B. städtische Betriebsgesellschaften). Auch die Gemeinden sind verpflichtet. Die EU erlaubt, Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern herauszunehmen. Auch der HinSchG-Entwurf sieht das für Deutschland so vor.
In Bezug auf den Schutz des Hinweisgebers unterscheiden EU-Richtlinie und HinSchG-Entwurf nicht zwischen einer internen und einer externen Meldestelle. Jeder Hinweisgeber genießt den vollen Hinweisgeberschutz (z.B. Schutz vor arbeitsrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Meldung) egal, ob er zunächst einen internen Meldeweg gesucht hat und dann eine externe Behörde informiert hat oder sich direkt an die Behörde gewandt hat. Lediglich eine Meldung an die ungeschützte Öffentlichkeit, z.B. Einschaltung der Presse, ist nur dann gerechtfertigt, wenn zuvor Versuche über eine interne Meldung und Behördenmeldung keine angemessenen Reaktionen gezeigt haben. Die Gleichrangigkeit von interner und externer Meldung bedeutet für Unternehmen die Gefahr, dass der Hinweisgeber sich direkt an zuständige Behörden wendet, zumal viele Behörden bereits digitale Hinweisgeberportale mit optimalem Identitätsschutz bereit halten (Anonymes Hinweisgebersystem der Landeskriminalämter, z.B. Berlin oder Niedersachen, Anonymes Hinweisgebersystem der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht).
Wählt der Hinweisgeber den Erstkontakt über die Behörde, besteht für das Unternehmen keine Möglichkeit, sich intern um eine Aufklärung des Sachverhaltes zu bemühen und bei Bedarf Folgemaßnahmen einzuleiten. Durch ein qualitativ hochwertiges, für den Hinweisgeber leicht zugängliches und absolut vertrauliches Hinweisgebersystem fördern Unternehmen die Kommunikationskultur im Unternehmen. Der Hinweisgeber wählt den externen Kanal erfahrungsgemäß als letzten Ausweg aus seinem Dilemma, weil er intern keine Lösung findet, die seinen Bedürfnissen gerecht wird.
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